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Daniel Hobein
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Nachrichten aus dem Kreis Lippe

Anwohnerinteressen vor Freizeitspaß

Ein Freibadbetreiber muss immer mit richterlichen Einschränkungen wegen Lärmbelästigung rechnen. Das betont der Überwachungsverein in einem von Augustdorf in Auftrag gegebenen Gutachten.

Nur mit großem Aufwand sei der Betrieb des Freibades möglich, so das Ergebnis. Grund sei, dass sowohl ohne als auch mit Sprungbereich die Lärm-Grenzwerte zum Teil stark überschritten werden würden. Abhilfe schafften nur Schallschutzmauern. Diese müssten allerdings im konkreten Fall von Augustdorf mindestens acht Meter hoch sein. Die DEKRA betonte außerdem, dass es im Lärmschutz nicht darum gehe, wen es zuerst gab - ein Haus oder das Schwimmbad. Es sei immer damit zu rechnen, dass ein Gericht die Nutzung einschränke, wenn ein Anlieger gegen den Betrieb des Freibades klage.