Hausangestellte in Privathaushalten dürfen nicht weniger als zwei Drittel des Tariflohns für ihre Tätigkeit bekommen. Anderenfalls ist der Arbeitsvertrag sittenwidrig.
Darauf weist die für Lippe zuständige Geschäftsstelle Bielefeld der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten. Ab dem 1. Juli liegt die untere Grenze bei 9,03 Euro und damit um 3,6 % höher als bisher. Zahlt ein Arbeitgeber weniger als zwei Drittel dieses Minimallohn, hat er zu gering gepokert. Dann greift nämlich automatisch der Tariflohn, so die Gewerkschaft. Dies gelte auch für bezahlten Urlaub, den die die geringfügig Beschäftigten.