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Leslie Runde
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AU-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung

ePA - die elektronische Patientenakte

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Medikamente
  • Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat bei der Klausurtagung in Meseberg einen Gesetzentwurf zur beschleunigten Einführung der elektronischen Patienakte (ePA) ab 2025 vorgelegt.
  • Die eigene Krankheitsgeschichte kann mit der ePA einfach über das Handy verwaltet und mit Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken je nach Wunsch geteilt werden.
  • Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann den Wechsel bei seiner eigenen Krankenkasse jederzeit ablehnen.

Beide Seiten wollen doch von den Vorteilen profitieren. Die Ärztinnen und Ärzte weil sie besser diagnostizieren und therapieren können. Und auch die Patientinnen und Patienten haben dasselbe Interesse. […] Der praktische Nutzen der digitalen Patientenakte wird die allermeisten überzeugen.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im Interview auf der Website des Gesundheitsministeriums

Fast 20 Jahre Vorlauf: Die elektronische Patientenakte (ePA)

In Sachen Digitalisierung machen wir es uns in Deutschland nicht immer einfach – das merken wir fast bei jedem Behördengang. Die elektronische Patientenakte könnte für das Gesundheitswesen nun eine kleine digitale Revolution bedeuten, die viele Versicherte freuen wird. Denn 2025 soll die ePA für alle Versicherten zum Standard werden und unsere gesamte – wenn wir es als Nutzerin oder Nutzer so wollen – Krankengeschichte sammeln. Ziel ist es, sowohl Apotheken wie auch Ärztinnen und Ärzten die Arbeit zu erleichtern. So sollen mit der ePA beispielsweise Vorerkrankungen besser bei der Diagnostik berücksichtigt und negative Wechselwirkungen bei verschriebenen Medikamenten vermieden werden. Unnötige Doppeluntersuchungen sollen entfallen, Zweitmeinungen leichter eingeholt und ein Krankenkassen- oder Arzt-Wechsel vereinfacht werden. In Kombination mit dem elektronischen Medikamenten-Rezept soll dieser Vorstoß das Gesundheitswesen zukunftsfähig machen – nach fast 20 Jahren. 2003 hatte die damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt die Idee einer elektronische Patientenakte angeregt.

Leichter Wechsel – bislang wenig Interesse

Der beschleunigte Wechsel von der analogen zur digitalen Patientenakte ist laut dem Gesetzentwurf ab dem 15. Januar 2025 geplant. Dann sollen wir die ePA automatisch von unserer Krankenkasse bekommen. Wer die ePA auch dann nicht möchte, muss sie ab 2025 aktiv ablehnen. Sie bleibt aber auf jeden Fall ein freiwilliges Angebot. Wer die ePA schon jetzt nutzen möchte, der kann sie als gesetzlich Versicherter jederzeit bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen. Die ePA wird dann zusammen mit der ePA-App bereitgestellt. Privatversicherte müssen noch abwarten. Schon 2021 ist die ePA in Deutschland gestartet. Bislang wurde das Angebot jedoch kaum angenommen: Erst 1% der 74 Millionen gesetzlich Versicherten nutzen den Service. Das Ziel der Bundesregierung ist es, diese Zahl bis Ende 2025 auf 80% zu erhöhen.

Was kann in der ePA gespeichert werden?

Wir als Patientinnen und Patienten bestimmen, welche Informationen in der ePA gesammelt werden. Ärztinnen und Ärzte können uns beim Befüllen unterstützen, die Kassen helfen bei der Führung der ePA  mit Informationen und „umfassender Aufklärung“. In der ePA können wir sowohl die wichtigsten Informationen rund um unsere Gesundheit aus ärztlichen Quellen wie z.B. Diagnosen, Laborwerte, Röntgenbilder oder Operationsberichte digital speichern. Wir können aber auch persönliches hinterlegen wie Schmerzbücher, Kontaktdaten von Ärzten und Ärztinnen oder den Aufbewahrungsort von Patientenverfügungen und/oder dem Organspendeausweis.

Wer kann die gespeicherten Daten lesen?

Genau so wie wir entscheiden, was in der ePA hinterlegt ist, entscheiden wir auch, wer Einsicht auf die hinterlegten Daten haben darf. „Niemand außer der oder dem Versicherten und denjenigen, die von diesem zum Zugriff berechtigt wurden, können die Inhalte lesen. Die Krankenkasse darf beispielsweise nicht auf die Inhalte zugreifen, heißt es auf der Infoseite des Bundesgesundheits-Ministeriums. Und auch die Verbraucherzentrale betont den begrenzten Umgang mit den Daten: „Dritte, wie Ärzte und Ärztinnen, bei denen Sie in Behandlung sind, können nur Einsicht in Ihre elektronische Patientenakte nehmen, wenn sie von Ihnen eine Berechtigung erhalten.“ Dabei können wir den Zugriff auf unsere Gesundheitsdaten ebenso zeitlich begrenzen wie auch inhaltlich. So ist es möglich, dass z.B. unsere persönlichen Gesundheitsinformationen vom Zugriff der Ärztinnen und Ärzten ausgenommen sind. Das Gesundheitsministerium versichert, dass alle unsere Daten in der ePA durch elektronische Verschlüsselung geschützt sind.

Internationale Vorbilder

Im Ausland ist die die ePA schon oft der Standard. In Schweden beispielsweise werden medizinische Daten seit über 10 Jahren zentral gesammelt, seit 2012 haben Patienten die Möglichkeit, online auf ihre Daten zuzugreifen. Gerade zu Beginn gab es viele Bedenken der Ärzteschaft: Sie befürchteten u.a. eine erhöhte Arbeitsbelastung durch vermehrte Nachfragen der Patientinnen und Patienten, nachdem diese ihre Akte gelesen hatten oder durch Diskussionen, weil der Lebensstil der Patientin oder des Patienten dokumentiert wurde. Mit der Ausnahme einiger Einzelfälle sind diese Befürchtungen aber nicht eingetreten. Eine Studie aus den Vereinigten Staaten belegt die positiven Effekte einer digitalen Patientenakte. Zwischen 2005 und 2014 wurden 2,1 Millionen Daten zur Patientensicherheit gesammelt und analysiert. Das Ergebnis – die ePA führte zu einem Rückgang vermeidbarer Fehler an Patienten um 17,5%.


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