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Dominik Tegeler
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Schutzmaterial-Infektion

Ab morgen gelten schärfere Coronaregeln in Lippe - höchstens 100 Besucher pro Gottesdienst

Ab morgen (25.03.2021) gelten schärfere Coronabeschränkungen in Lippe.

Neue Allgemeinverfügung gilt ab 0.00 Uhr

Im öffentlichen Raum dürfen sich hier bei uns ab Mitternacht nur noch höchstens fünf Leute aus maximal zwei Haushalten treffen (nur eine Person darf aus einem fremden Haushalt sein). Außerdem dürfen ab morgen höchstens 100 Leute gleichzeitig einen Gottesdienst in Lippe besuchen, in kleineren Räumen gilt: höchstens ein Besucher auf zehn Quadratmeter – und ein Gottesdienst darf maximal 90 Minuten dauern.

Kontaktbeschränkungen im Privaten ab morgen in fünf lippischen Kommunen

Ab einer Inzidenz von 200 gelten die Kontaktbeschränkungen aus dem öffentlichen Raum auch im privaten Bereich. Diese Regel wird auf die einzelnen Kommunen angewendet, gilt also ab morgen schon in Augustdorf, Barntrup, Kalletal, Lage und Schieder-Schwalenberg.

Ausgangssperre

Ab einer 300er-Inzidenz auf ganz Lippe gerechnet kommt die nächtliche Ausgangssperre zurück.

 

>>Alle Infos zum Coronavirus in Lippe

 

Hier die Pressemitteilung des Kreises im Wortlaut:

 

Erweiterte Schutzmaßnahmen im Kreis Lippe – Kreisverwaltung veröffentlicht Stufenmodell

 

Für den Kreis Lippe werden erweiterte Schutzmaßnahmen erlassen. In der im Kreisblatt veröffentlichten Allgemeinverfügung wird ein Stufenmodell festgelegt, nach dem unterschiedliche Maßnahmen je nach Inzidenzwert im Kreisgebiet oder auch für einzelne Städte und Gemeinden angeordnet werden. Dabei sind für die 7-Tages-Inzidenz Grenzwerte von 100, 200 und 300 vorgesehen.

 

Für die Vorschläge des Kreises Lippe hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Zustimmung erteilt. Grund sind die zuletzt wieder stark steigenden Infektionszahlen im Kreis Lippe mit einer nachhaltigen und signifikanten 7-Tages-Inzidenz deutlich über 100. „Innerhalb kurzer Zeit ist das Infektionsgeschehen in Lippe wieder deutlich dynamischer geworden. Mir ist bewusst, dass die erweiterten Schutzmaßnahmen im Kreis Lippe nochmal teils harte Einschnitte in den Lebensalltag bedeuten. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass es bei allem darum geht, das wichtigste zu schützen, das wir haben: Die Gesundheit der Menschen in Lippe“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann. Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Kreisblatt Nr. 21 unter www.kreis-lippe.de/kreisblatt zu finden.

 

 

Wann treten die Schutzmaßnahmen in Kraft?

 

Für das gesamte Kreisgebiet treten ab Donnerstag, 25. März, die genannten Schutzmaßnahmen für eine Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 in Kraft.

Für die Überschreitung der 7-Tages Inzidenz von 200 treten ab Donnerstag, 25. März, für Augustdorf, Barntrup, Kalletal, Lage und Schieder-Schwalenberg zusätzlich die Schutzmaßnahmen ab einer Inzidenz von 200 in Kraft.

 

Für die Anordnung erweiterter Schutzmaßnahmen im Kreisgebiet oder auch für einzelne Städte und Gemeinden gilt: Zunächst wird im Kreisblatt festgestellt, dass die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet oder auch in einer einzelnen Stadt oder Gemeinde nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100, 200 oder 300 liegt. Wird eine solche Überschreitung im Kreisblatt festgestellt, treten die Schutzmaßnahmen automatisch am Tag nach der Veröffentlichung im Kreisblatt für das Kreisgebiet oder die betroffene Stadt oder Gemeinde in Kraft.

 

Die Anordnung von erweiterten Schutzmaßnahmen wird fortlaufend überprüft. Wird die 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinander folgenden Tagen nachhaltig und signifikant unterschritten, ist beabsichtigt, die angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufzuheben. Hierzu wird das Einvernehmen mit dem MAGS hergestellt. Außerdem ist für die Aufhebung der erweiterten Schutzmaßnahmen erforderlich, dass im Kreisblatt die nachhaltige und signifikante Unterschreitung des Inzidenzwerts festgestellt wird. Liegt eine entsprechende Feststellung im Kreisblatt vor, treten die Schutzmaßnahmen am Tag nach der Veröffentlichung im Kreisblatt wieder außer Kraft.

 

 

Schutzmaßnahmen bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100 – kreisweit

 

Folgende Maßnahmen gelten ab Donnerstag, 25. März, da der Inzidenzwert von 100 für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird:

 

Treffen im öffentlichen Raum:

Bei Treffen im öffentlichen Raum ist nur das Zusammentreffen eines Hausstands mit einer Person eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch insgesamt 5 Personen, erlaubt. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt, Paare zählen unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.

 

Gottesdienste:

Den Kirchen und Religionsgemeinschaften wird im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens empfohlen, auf Präsenzveranstaltungen zu verzichten. Zusätzlich wird für die Durchführung von Präsenzgottesdiensten eine Personenobergrenze angeordnet: So darf sich pro 10 Quadratmeter nur ein Besucher im Gottesdienstraum aufhalten, keinesfalls darf bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Personenobergrenze von 100 Personen überschritten werden. Darüber hinaus gilt, dass die Zusammenkünfte höchstens 90 Minuten dauern dürfen.

Bei Zusammenkünften außerhalb geschlossener Räume gilt die Personenobergrenze von 250 Personen.

 

 

Schutzmaßnahmen bei einer 7-Tages-Inzidenz über 200 – kreisweit oder auch für einzelne Städte und Gemeinden

 

Folgende Maßnahmen können angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert von 200 überschritten wird. Diese Maßnahmen können nicht nur angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird. Dies gilt auch, wenn einzelne Städte und Gemeinden den Inzidenzwert von 200 überschreiten – dann gelten die Maßnahmen für das Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Konkret gelten diese Maßnahmen ab Donnerstag, 25. März, für Augustdorf, Barntrup, Kalletal, Lage und Schieder-Schwalenberg:

 

Treffen im privaten Raum

Bei Treffen im privaten Raum ist nur das Zusammentreffen eines Hausstands mit einer Person eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch insgesamt 5 Personen, erlaubt. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt, Paare zählen unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.

 

Ausnahmen hiervon gelten für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Diese Regelung findet außerdem keine Anwendung bei der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender.

 

 

Schutzmaßnahmen bei einer 7-Tages-Inzidenz über 300 – kreisweit

Folgende Maßnahmen können angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert von 300 für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird:

 

Ausgangssperre:

In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr am folgenden Morgen gilt eine allgemeine Ausgangssperre. Ausnahmen hiervon gelten, wenn triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe sind insbesondere der Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt, die Unterstützung Hilfsbedürftiger, die Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren, zwingend notwendige Jagdhandlungen bei Wildunfällen.

 

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