Die Corona-Notbremse hat auch den Bundesrat passiert. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist auch schon von Bundespräsident Frank Walter Steinmeier unterzeichnet worden. Das Gesetz muss zum Inkrafttreten jetzt nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Die neuen Regeln im Überblick:
Kontaktbeschränkungen:
Angehörige aus einem Haushalt dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Maximal dürfen fünf Personen zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
Schulen:
Die Inzidenzschwelle, ab der Schülerinnen und Schüler nur noch im Distanzunterricht von zu Hause aus lernen, wird von bislang 200 auf jetzt 165 heruntergesetzt. Bei einem Inzidenzwert zwischen 100 und 164 gibt es in den Schulen den sogenannten Wechselunterricht. Es gilt weiter die Testpflicht.
Einzelhandel:
Shoppen mit Termin und negativem Corona-Test (Test, Click & Meet) ist erst bei einer Inzidenz von unter 150 erlaubt. Darüber darf nur noch „Click und Collect“ angeboten werden. Der komplette Handel darf (unter Auflagen) erst wieder bei einer Inzidenz unter 100 öffnen.
Ausgenommen bleiben: der Lebensmittelhandel und Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungskioske, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, und Futtermittelmärkte. Außerdem Poststellen, Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen.
Körpernahe Dienstleistungen:
Die sollen nur zu medizinischen Zwecken, zur Therapie oder notwendigen Pflege genutzt werden. Als Ausnahme gelten Friseure und Fußpflege. Dabei müssen Kundinnen und Kunden nun aber einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen und weiterhin eine Maske tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind verboten.
Freizeiteinrichtungen:
Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen ab einer Inzidenz über 100 schließen. Eine Ausnahme gibt es für den Tierpark Olderdissen. Dieser bleibt mit Terminbuchungen und Hygienekonzept geöffnet. Evtl. muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Sport:
Kinder unter 14 Jahren dürfen in Gruppen von höchstens fünf Kindern gemeinsam Sport treiben. Für alle älteren Personen gilt: Sport nur maximal zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Profisport bleibt ohne Zuschauer vor Ort erlaubt.
Arbeitsplatz:
Die Homeofficepflicht wird im Gesetz verankert. Das heißt, da wo es möglich ist, müssen Arbeitgeber Home-Office auch anbieten. Ist kein Homeoffice möglich, muss am Arbeitsplatz getestet werden.
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