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Judith und Lars
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Schutzmaterial-Infektion

Corona-Schutzverordnung: Neue Lockerungen für den Kreis Lippe ab heute

Ab heute gelten im Kreis Lippe neue Lockerungen. Weil der Inzidenzwert bei uns seit fünf Tagen unter der Schwelle von 35 liegt, greift die Lockerungsstufe 1 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Zum Beispiel für private Treffen und Feiern oder auch Veranstaltungen draußen und drinnen.Aber auch für das Freibad oder den Restaurantbesuch.

Hier der genaue Überblick:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen im öffentlichen Raum

Für private Treffen gilt:

  • Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Personenbegrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten.
  • Außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
  • Findet das Treffen ausschließlich zwischen Personen statt, die geimpft oder genesen sind, gilt für dieses Treffen keine Begrenzung der Personen oder der Haushalte.

Präsenzunterricht an Schulen und Regelbetrieb in Kitas

Außerschulische Bildung

  • Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände, ohne Maske mit festen Plätzen mit Sitzplan bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung
  • Musikunterricht mit Gesang und Blasinstrumenten innen mit bis zu 30 Personen. Die Testpflicht hierfür entfällt, da auch die Inzidenz des Landes NRW unter 35 liegt
  • Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch ohne Personenbegrenzung

Kinder-/Jugendarbeit

  • Gruppenangebote innen für 30 junge Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung oder 75 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten ohne Test
  • Verzicht auf das Tragen von Masken für junge Menschen bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 anwesende Personen

Kultur

  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos etc. mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
  • Kulturveranstaltungen im Freien auch ohne Negativtestnachweis, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen, oder auch mit bis zu 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern
  • Betrieb von Kultureinrichtungen ohne Terminbuchung
  • Führungen in Kultureinrichtungen mit Gruppen von bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit
  • nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit bis zu 50 Personen, mit Test. Bei Proben mit Gesang oder Blasinstrumentengilt: Höchstens 30 Personen mit Test; bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, ebenfalls mit bis zu 50 Personen innen möglich

Sport

  • Außen und innen (auch Fitnessstudios) Kontaktsport mit bis zu 100 Personen, die Testpflicht hierfür entfällt, da auch die Inzidenz des Landes NRW unter 35 liegt
  • Außen über 1.000 Zuschauer, höchstens aber 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, höchstens aber 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
  • kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
  • die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und des Mindestabstands ist zulässig

Freizeit

  • Freibäder ohne Test, mit Personenbegrenzung
  • Öffnung aller Bäder, Saunen, Thermen und ähnlicher Einrichtungen ohne Begrenzung auf die Sportausübung sowie Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
  • Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen
  • Clubs und Diskotheken im Außenbereich bis zu 100 Personen mit Test und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
  • Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
  • Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
  • Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen im Freien für Besucherinnen und Besucher mit Test
  • Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

  • Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (auch für Geschäfte mit mehr als 800qm Geschäftsfläche)

Messen/Märkte

  • Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig

Tagungen und Kongresse

  • außen und innen bis zu 1000 Teilnehmer mit Test und besonderer Rückverfolgbarkeit

Private Veranstaltungen (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern)

  • außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit

Partys

  • außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste jeweils mit Test ohne Abstand und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit

Gastronomie

  • Außengastronomie ohne Test, aber mit einfacher Rückverfolgbarkeit
  • Innengastronomie mit einfacher Rückverfolgbarkeit und Platzpflicht; die Testpflicht hierfür entfällt, da auch die Inzidenz des Landes NRW unter 35 liegt
  • Öffnung von Kantinen mit Test und sichergestellter Rückverfolgbarkeit (für Betriebsangehörige ohne Test)

Beherbergung/Tourismus

  • auf Campingplätzen auch Übernachtungsangebote in Zelten
  • volle gastronomische Versorgung für private Gäste in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben
  • touristische Angebote wie Stadtführungen im Freien für maximal 20 Personen ohne Test und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
  • Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung mit Test und medizinischer Maske. Wenn alle Gäste aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen

Körpernahe Dienstleistungen

  • Es gelten dazu weiterhin die üblichen Regeln zu Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Infektionsschutz, Rückverfolgbarkeit und zum Tragen einer medizinischen Maske. Wenn die Kunden zulässigerweise keine Maske tragen, dürfen sie die Dienstleistung nur in Anspruch nehmen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (Test darf höchstens 48 Stunden alt sein).

Wann treten die Einschränkungen in Kraft, wann werden sie aufgehoben?

Für die Inzidenzstufen der Coronaschutzverordnung des Landes gilt folgende Zählweise: 

  1. Inzidenzstufe 1: Wert liegt unter 35
  2. Inzidenzstufe 2: Wert liegt über 35, aber unter 50
  3. Inzidenzstufe 3: Wert liegt über 50, aber unter 100
  • Überschreitung der Inzidenz von 35, 50 oder 100 drei Tage in Folge
    überschreitet der Kreis die jeweilige Inzidenz an drei Tagen nacheinander, greifen ab dem übernächsten Tag die Regelungen nach der jeweiligen Inzidenzstufe. Das NRW-Gesundheitsministerium veröffentlicht unter www.mags.nrw eine Übersicht, in welcher Inzidenzstufe sich die Kreise und kreisfreien Städte befinden. Grundsätzlich ist es die 7-Tages-Inzidenz für das gesamte Kreisgebiet, auf die es ankommt.
  • Unterschreitung der Inzidenz von 35, 50 oder 100 fünf Werktage in Folge:
    unterschreitet der Kreis die jeweilige Inzidenz an drei Werktagen nacheinander, greifen ab dem übernächsten Tag die Regelungen nach der jeweiligen Inzidenzstufe. Das NRW-Gesundheitsministerium veröffentlicht unter www.mags.nrw eine Übersicht, in welcher Inzidenzstufe sich die Kreise und kreisfreien Städte befinden. Grundsätzlich ist es die 7-Tages-Inzidenz für das gesamte Kreisgebiet, auf die es ankommt.
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