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Aaron Knipper
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Schutzmaterial-Infektion

Die Coronalockerungen für Lippe sind da - der Kreis hat die Infos dazu

In Lippe öffnen Angebote der Gastronomie, Hotellerie und Kultur – Kreis Lippe gibt Orientierung für Anbieter und Kunden

 

Die Bundesnotbremse ist ab Freitag in Lippe aufgehoben. Dadurch können Getestete, Geimpfte und Genesene die Angebote der Gastronomie, Hotellerie und Kultur unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmen. Zu den Fragen der Anbieter und Kunden gibt der Kreis Lippe Orientierung. „Unsere Kreisverwaltung sowie die Städte und Gemeinden hatten in den vergangenen Tagen viel Austausch mit Anbietern und Kunden, die sich informieren und vorbereiten wollten. Das Ministerium hat die Unterschreitung offiziell festgestellt. Die Öffnung wird ab Freitag dadurch möglich und wir wollen den Start unterstützen, indem wir Informationen zu Orientierung geben“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann.

 

Welche Nachweise benötigen Geimpfte und Genesene?
Geimpfte müssen den vollständigen Impfschutz nachweisen. Dafür können sie bei einer Kontrolle den Impfpass im Original vorlegen. Je nach Impfstoff sind ein oder zwei Impfungen im Impfpass dokumentiert. Zudem müssen seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein. Dies gilt auch, wenn man als Genesener eine Impfung erhalten hat: In diesem Fall ist nur eine Impfung erforderlich, allerdings muss auch diese mindestens 14 Tage her sein. Für Geimpfte gilt natürlich auch ein Verbot, das Angebot wahrzunehmen, wenn die Person Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion zeigt. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Genesene können sich durch einen Nachweis einer PCR-Testung oder auch der Quarantäne-Bescheinigung ausweisen. Der positive PCR-Test (oder ein anderer Nukleinsäurenachweis) muss mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen. In der Regel hat die Person das Laborergebnis durch den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder ein Labor erhalten. Ist der Nachweis zwischenzeitlich verloren gegangen, ist der Hausarzt oder das Labor der richtige Ansprechpartner den Nachweis erneut anzufordern. Personen, die durch das Gesundheitsamt des Kreises Lippe eine Quarantäne-Bescheinigung erhalten haben, sollten das Dokument noch einmal anschauen. Auf dem Quarantäne-Bescheid stehen die personenbezogenen Daten und dass die Person infiziert war. Kontaktpersonen, die ohne Infektion präventiv in Quarantäne waren, haben diesen Nachweis nicht, sie gelten auch nicht als Genesene.

Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe hat daher entschieden, keine zusätzliche Bescheinigung auszustellen, auch weil eine landesweit einheitliche Bescheinigung als einheitlicher Nachweis in der Diskussion ist. 
Auch für Genesene gilt zusätzlich, dass nur Personen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome sich regelkonform und insbesondere solidarisch gegenüber ihren Mitmenschen verhalten. Geimpfte und Genesene verbindet zudem, dass sie auch kein negatives Testergebnis brauchen.

 

Welche Voraussetzungen müssen Getestete erfüllen?
Den Nachweis über ein negatives Testergebnis können die Personen 48 Stunden einsetzen. Die Übersicht der beauftragten Bürgerteststellen finden Interessierte unter www.kreis-lippe.de/corona. Einzelne Gewerbetreibende beziehungsweise Dienstleister hatte die Idee, für Kunden einen Selbsttest unter Aufsicht zu ermöglichen. Allerdings dürfen nach der CoronaSchutzVerordnung nur Nachweise von zugelassenen Bürgerteststellen akzeptiert werden. Vor dem verlängerten Pfingst-Wochenende wird eine große Nachfrage nach Bürgertestungen entstehen und daher hat das Gesundheitsamt die zugelassen Teststellen kontaktiert und einen erweiterten Service an den Feiertagen angeregt. Haben Anbieter einen erweiterten Service gemeldet, so sind Öffnungszeiten an den Pfingstfeiertagen unter www.kreis-lippe.de/corona aufgenommen. 

 

Für alle Geimpften, Genesenen und Getesteten gilt:
Die „AHA-Regeln“ sind verpflichtend. So müssen geimpfte, genesene und getestete Personen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, Abstandsgebote einhalten und Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten beachten, wo immer diese Maßnahmen für den Gesundheitsschutz vorgeschrieben sind.

 

Wo sind Informationen zu den aktuell geltenden Corona-Regeln zu finden?

Informationen zu den Coronaregeln in Nordrhein-Westfalen sind unter www.land.nrw/corona veröffentlicht. Die kreisweiten und gemeindespezifischen Regelungen für den Kreis Lippe finden die Lipperinnen und Lipper unter www.kreis-lippe.de/corona.

 

Hinweis: Gemeindescharfe Einschränkungen beziehen sich ausschließlich auf Gottesdienste und private Treffen

Die gemeindescharfen Regelungen, die der Kreis Lippe in einer Allgemeinverfügung erlassen hat, beziehen sich nur auf Gottesdienste und Treffen im privaten und öffentlichen Raum. Betroffen davon sind aktuell Augustdorf und Leopoldshöhe. In beiden Gemeinden dürfen aber wie auch im restlichen Kreisgebiet beispielsweise Außengastronomie, Hotellerie und Kultureinrichtungen öffnen. 

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