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Dominik Tegeler
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Schutzmaterial-Infektion

Erweiterte Schutzmaßnahmen laufen überwiegend aus

Die erweiterten Schutzmaßnahmen, die aufgrund der kreisweiten Inzidenzwertüberschreitung von 200, eingeführt wurden, enden in der Nacht von Sonntag auf Montag. So laufen auch die verschärften Regelungen auf Basis von Inzidenzwertüberschreitungen über 350 für die Gemeinde Augustdorf und die Städte Horn-Bad Meinberg sowie Schieder-Schwalenberg am Sonntag, 24 Uhr, aus. Nur die Maskenpflicht in bestimmten Bereichen im Kreisgebiet wird bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

 

Welche Regelungen enden am Sonntag, 10. Januar, 24 Uhr

Zu diesem Zeitpunkt treten die verschärften Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft. Die Verordnung sowie Fragen und Antworten sind unter www.land.nrw/corona veröffentlicht. Im gesamten Kreisgebiet werden aus diesem Grunde die folgenden bisherige Verfügungen des Kreises Lippe auslaufen, es gelten die Regelung der Verordnung:

·Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind mit Ausnahmen untersagt. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise bei Verwandten in gerader Linie, Personen aus demselben Hausstand oder zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

·Ausgangsbeschränkung: Der Aufenthalt außerhalb der häuslichen Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Ausnahmen aus triftigen Gründen sind möglich. Triftige Gründe sind: Der Weg zur Schule, zur Arbeit, Kita sowie zum Arzt, für Handlungen zur Versorgung von Tieren (die nicht außerhalb der Ausgangssperre erfolgen können), für die Unterstützung Hilfsbedürftiger oder die Begleitung Sterbender.

·Regelungen für Gottesdienste, Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften

o   Gesang bei religiösen Zusammenkünften und Trauerfeiern: Auf das Mitsingen in Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Religionsausübung sowie auf Trauerfeiern wird in geschlossenen Räumen verzichtet. Die Religionsausübung durch Gebet oder Bekenntnis ist weiterhin mit Alltagsmaske und Stimme in Zimmerlautstärke möglich, ebenso der Vortragsgesang mit maximal 4 Personen und entsprechenden Hygieneregelungen (siehe Allgemeinverfügung). Unter freien Himmel darf mit zwei Meter Abstand zwischen den Teilnehmenden und mit Alltagsmaske gesungen werden.

o   Mindestabstand und Maskenpflicht bei religiösen Zusammenkünften: Hygieneregelungen der Religionsgemeinschaften sind mit Blick auf die aktuelle Situation anzupassen. Sie orientieren sich streng an der Coronaschutzverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere berücksichtigen sie folgendes: Die Zahl der Besucher ist zu begrenzen, pro Besucher muss eine Fläche von 7 Quadratmetern vorhanden sein, Mindestabstand von 1,5 Metern (außer zu Personen eines Hausstands) ist einzuhalten und die Maskenpflicht gilt während der gesamten Zusammenkunft, auch am Sitzplatz.

o   Rückverfolgbarkeit aller Teilnehmer ist sichergestellt

In den Stadtgebieten von Schieder-Schwalenberg sowie Horn-Bad Meinberg und im Gemeindegebiet von Augustdorf enden diese erweiterten Schutzmaßnahmen:

·Gemeinsamer Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken: Nur mit dem eigenen Hausstand und höchstens einem weiteren Hausstand, höchstens aber 5 Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre, die zu diesen beiden Hausständen gehören, zählen nicht mit).

·Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, bleiben erlaubt.

Auch die zusätzliche Verschärfung für die Gemeinde Augustdorf endet:

·Gemeinsamer Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken: Nur mit dem eigenen Hausstand und höchstens einem weiteren, festen Hausstand, höchstens aber 5 Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre, die zu diesen beiden Hausständen gehören, zählen nicht mit).

·Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, bleiben erlaubt.

·Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung: Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sind als Präsenztreffen verboten. Mit maximal 25 Personen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) dürfen Bestattungen oder ein Totengebet unter Einhaltung der Coronaschutzverordnung geltenden Mindestabstandes sowie unter Berücksichtigung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen stattfinden.

Welche Regelung ist ab Montag, 11. Januar, 0 Uhr, weiterhin in Kraft?

Die Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW sind in Kraft, sie gelten bis zum 31. Januar 2021. Die Verordnung sowie Fragen und Antworten sind unter www.land.nrw/corona veröffentlicht.

Auch die Maskenpflicht in bestimmten Bereichen im Kreisgebiet ist weiterhin in Kraft und bis zum 31. Januar verlängert. Die Straßen, Plätze und sonstige Bereiche sind auf der Kreiswebseite unter www.kreis-lippe.de/corona veröffentlicht.

Ebenfalls ist die Allgemeinverfügung mit Anpassung der Regelungen für den Betrieb der Schulen des Kreisgebietes weiterhin in Kraft. Die Schutzmaßnahmen für den Bereich Schulen hat der Kreis Lippe in eine separate Allgemeinverfügung gefasst.

>> die aktuellen Zahlen für Lippe

>> unsere Hilfsseite für Lippe

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