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Aaron Knipper
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Schutzmaterial-Infektion

Inzidenz zu hoch: Gottesdienstverbot in Augustdorf

Der Kreis Lippe zieht die Corona-Reißleine.

Ab sofort und bis zum 10. Januar sind in Augustdorf alle Präsenzgottesdienste verboten. Das gilt sowohl für die evangelische und katholische Kirche als auch für Freikirchen.

Landrat Dr. Axel Lehmann sagte uns im Gespräch, dass die Inzidenzzahl für Augustdorf momentan einfach so hoch liege, dass man jetzt reagieren müsse. Jetzt scheint also zumindest in Augustdorf der Zeitpunkt gekommen, an dem der Schutz der Bevölkerung die Religionsfreiheit aussticht.

 

 

Allgemeinverfügungen von Freitag, 18. Dezember im Überblick:

 

Die erweiterten Schutzmaßnahmen für Lippe aufgrund der Inzidenz über 200

Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als 2 Personen sind im öffentlichen Raum untersagt. Ausnahmen:

  • Verwandte in gerader Linie,
  • Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
  • die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  • zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
  • bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

 

Der Aufenthalt außerhalb der häuslichen Unterkunft ist in der Zeit von 22 bis 6 Uhr grundsätzlich untersagt. Ausnahmen aus gewichtigen Gründen sind möglich. Diese Ausgangsbeschränkung gilt auch in den Nächten Heiligabend/1. Weihnachtstag von 1 bis 5 Uhr und Silvester/Neujahr von 3 bis 6 Uhr. Im Falle einer Kontrolle durch die Polizei oder die Ordnungsbehörden sind die gewichtigen Gründe glaubhaft zu machen. Gründe sind insbesondere:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger,
  • Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.

 

Gottesdienste, Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften:

  • Auf das Mitsingen in Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Religionsausübung sowie auf Trauerfeiern wird in geschlossen Räumen verzichtet.
  • Die Religionsausübung durch Gebet oder Bekenntnis ist weiterhin mit Alltagsmaske und Stimme in Zimmerlautstärke möglich – so auch der Vortragsgesang mit maximal 4 Personen mit Abständen zu anderen Singenden und Teilnehmenden.
  • Unter freien Himmel darf mit zwei Meter Abstand zwischen den Teilnehmenden und mit Alltagsmaske gesungen werden.
  • Religionsgemeinschaften müssen die Hygieneregelungen anpassen:

    • Pro Besucher eine Fläche von 7 Quadratmetern,
    • Mindestabstand 1,5 Meter (außer Personen eines Hausstands) und die Maskenpflicht während der gesamten Zusammenkunft auch am Sitzplatz.

 

Die Regelungen für Schutzmaßnahmen für den Bereich Schulen hat der Kreis Lippe wieder in einer separaten Allgemeinverfügung gefasst. Die Regelungen bleiben unverändert, es wurde redaktionell angepasst.

 

Alle Schutzmaßnahmen gelten mindestens, bis die 7-Tages-Inzidenz an sieben Tagen in Folge unter dem Wert von 200 liegt und die Aufhebung ist mit dem MAGS zu beraten. Die Schutzmaßnahmen für Gottesdienste sind für mindestens weitere vier Wochen über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.

 

Die erweiterten Schutzmaßnahmen für Lippe und einzelne Städte und Gemeinden aufgrund der Inzidenz über 350

Der Kreis Lippe ermittelt regelmäßig die 7-Tages-Inzidenz jeder Gemeinde und Stadt im Kreis Lippe. Zudem ermittelt das Landeszentrum Gesundheit die 7-Tages-Inzidenz für den gesamten Kreis Lippe. Wird der Wert von 350 in einer Gemeinde oder in einer Stadt überschritten, dann gilt für die jeweilige Kommune:

Im privaten Raum (privat genutzte Räume und auf privat genutzten Grundstücken) dürfen sich höchsten 5 Personen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) aus zwei Haushalten treffen. Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, sind auch dann weiterhin erlaubt.

 

Die Regelungen zur erweiterten Kontaktbeschränkung gelten kreisweit, wenn die 7-Tage-Inzidenz im gesamten Kreisgebiet über 350 liegt.

 

Die Schutzmaßnahmen gelten mindestens, bis die 7-Tages-Inzidenz an sieben Tagen in Folge unter dem Wert von 350 liegt und die Aufhebung ist mit dem MAGS zu beraten.

 

Schutzmaßnahmen für das Gebiet der Gemeinde Augustdorf

Für das Gebiet der Gemeinde Augustdorf gilt: In privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken dürfen sich maximal fünf Personen des eigenen und eines weiteren festen Hausstandes aufhalten. Kinder unter 14 Jahren, die zu diesen beiden Hausständen gehörenden, zählen nicht mit. Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, sind auch dann weiterhin erlaubt.

 

Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sind als Präsenztreffen untersagt. Mit maximal 25 Personen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) dürfen Bestattungen oder ein Totengebet unter Einhaltung der Coronaschutzverordnung geltenden Mindestabstandes sowie unter Berücksichtigung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen stattfinden.

 

Die Schutzmaßnahmen gelten bis zum 10. Januar 2021.

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