Der Kreis Lippe hat vor dem Mindener Verwaltungsgericht eine Schlappe einstecken müssen. Die von ihm verlangte Kennzeichnung von Hackfleisch, das ganz oder teilweise aus zuvor gefrorenem Fleisch hergestellt wurde, ist nicht verpflichtend. Der Kreis muss damit eine entsprechende Anordnung zur Kennzeichnung zurück nehmen. Hintergrund ist, dass die Lebensmittelüberwachung des Kreises in einem Supermarkt Hackfleisch gefunden hatte, das den Hinweis „aufgetaut“ nicht aufwies. Das Gericht sah diese Art der Kennzeichnung als missverständlich an, weil nicht das Hackfleisch, sondern das Fleisch aus dem es produziert wurde, tief gefroren war. Kunden bleibt jetzt also nur die direkte Nachfrage beim Handel.