Pflegekassen dürfen im Internet nicht ohne weiteres vor Schwachpunkten einzelner Pflegeheime warnen. Damit hat das Landessozialgericht einer Einrichtung aus Horn-Bad Meinberg Recht gegeben.
Die hatte den AOK-Bundesverband wegen der von ihm verteilten Noten für Pflegeheime verklagt. Denn die Bewertung erfolgte nicht nach einem von Pflegeanbietern und Kassen erstellten 82-Punktekatalog, sondern nach einem AOK-eigenen Modell. Dabei wurde beispielsweise die Prophylaxe gegen Wundliegen bewertet. Die vorgehensweise der AOK war nicht rechtens, so das Gericht. Der geltende Kriterienkatalog zur Bewertung von Pflegeheimen gilt allerdings als umstritten.