Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Lemgo hat jetzt das Landgericht Detmold noch einmal bestätigt. In dem Verfahren hatte ein Autofahrer geklagt, der auf einem Kaufhausparkplatz in Bad Salzuflen mit einem anderen Wagen zusammengestoßen war. Seiner Meinung nach, weil von dem anderen Fahrer die Rechts vor links Regelung nicht beachtet wurde. Diese Regel gilt laut Gericht aber nur dann, wenn auf dem Parkplatz entsprechende Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind und unter anderem ein Straßencharakter der Farbahnen vorliegt. Wenn nur Parkbuchten auf dem Parkplatz markiert sind, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme, so das Gericht.