Der Fachverband Glücksspielsucht kann von dem Spielotheken-Betreiber Gauselmann nicht verlangen, Hausverbote für Spielsüchtige zu verhängen. Dafür gibt es laut Oberlandesgericht Hamm keine gesetzliche Grundlage in Nordrhein-Westfalen. Damit hat das OLG in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Der Fachverband klagte stellvertretend für zwei Spielsüchtige, die zu ihrem eigenen Schutz ein Hausverbot in den Merkur-Spielotheken in Bielefeld bzw. Paderborn forderten. Der Fachverband ist der Meinung, dass Spielsüchtige vor sich selbst geschützt werden müssen. Deshalb wollte man mit der Klage erreichen, dass Betroffene einen Antrag auf Hausverbot stellen können. Das Espelkamper Unternehmen schreibt in einer Mitteilung, dass man die Eingänge nach und nach mit einer Gesichtserkennung ausstatten möchte, um zu jungen oder gesperrten Spielern den Einlass zu verwehren. Allerdings könne die erst überall eingesetzt werden, wenn eine gesetzliche Regelung vorliege.