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Nachrichten aus dem Kreis Lippe

Köln/Stuttgart | Feiertage im Mai: Wer an Brückentagen Urlaub bekommt

In den kommenden Wochen stehen viele Brückentage an. Für Beschäftigte eine schöne Gelegenheit, sich für ein verlängertes Wochenende freizunehmen.

Die besten Chancen auf einen freien Brückentag hat, wer sich schon frühzeitig mit seinem Team abspricht.

Die besten Chancen auf einen freien Brückentag hat, wer sich schon frühzeitig mit seinem Team abspricht.

Himmelfahrt, Pfingsten & Co.

Köln/Stuttgart (dpa/tmn) - 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten oder Fronleichnam. Der Mai kommt mit zahlreichen Feiertagen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gelegenheit, sich für ein verlängertes Wochenende freizunehmen. Haben Sie sich die Brückentage im Mai schon gesichert? Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt, was Beschäftigte wissen müssen, wenn es um die beliebten Urlaubstage geht.

1. Urlaub absprechen und Antrag frühzeitig einreichen

Die besten Chancen auf einen freien Brückentag hat, wer sich schon vorab mit Kolleginnen und Kollegen im Team abspricht und den Antrag dann frühzeitig bei der Führungskraft einreicht. 

2. Rechte kennen

Wer sich Brückentage sichern will, tut gut daran, seine Rechte in Sachen Urlaub zu kennen. Einen einmal genehmigten Urlaubsantrag dürfen Vorgesetzte zum Beispiel nicht einfach wieder zurücknehmen.

Umgekehrt ist es auch nicht so einfach möglich, dass der Chef oder die Chefin Sie dazu zwingt, an einem Brückentag Urlaub zu nehmen. Das geht nur, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen - und dann habe gegebenenfalls auch ein Betriebsrat mitzureden, so Görzel. 

Wenn sich die Urlaubswünsche beißen und mehrere Teammitglieder gleichzeitig Urlaub möchten, muss der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten entscheiden, wer den Vorzug bekommt, so der Fachanwalt weiter. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien)
  • eine bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten
  • Alter und Betriebszugehörigkeit
  • die Frage, ob es sich um erstmaligen oder wiederholten Urlaub in diesem Kalenderjahr handelt
  • Erholungsbedürftigkeit: Gab es einen arbeitsintensiven Einsatz in der Vergangenheit? Lag eine schwerwiegende Erkrankung vor?

Möchte sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin also Jahr für Jahr alle Brückentage sichern, kann der Arbeitgeber den Wunsch mit Bezug auf diese Kriterien auch verweigern.

3. Bei Streit an die Arbeitnehmervertretung wenden

Wer beim Urlaub ständig übergangen wird und sich mit dem Arbeitgeber, kann laut Volker Görzel im Notfall sogar klagen. Der erste Weg führt im besten Fall aber zum Betriebsrat wenden, wenn es im Unternehmen einen gibt. «Im Übrigen ist der Betriebsrat sowieso berechtigt, zu der Verteilung von Urlaub eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen», so Görzel. 

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

© dpa-infocom, dpa:240425-99-802910/2

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