Parken ist nicht gleich Abstellen: Das Lemgoer Amtsgericht hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass das ununterbrochene Abstellen eines verkehrsuntüchtigen Autos nicht über den Mietvertrag abgedeckt ist.
Ein Lemgoer hatte sein Auto seit sieben Jahren nicht mehr von dessen Stellplatz vor dem Appartement in Lemgo bewegt. Die Vermieterin der Wohnung wollte per Klage die Entfernung des 18 Jahre alten Wagens durchsetzen. Das Gericht stellte fest: Der Begriff „Parken“ beinhaltet, dass ein Auto zugelassen und betriebsfähig ist. Der Beklagte entfernte das betagte Vehikel. Beide Parteien erklärten den Streit übereinstimmend für erledigt.